Beitragsordnung des Kuratoriums Ulrichskirche e.V.

1. Die Mitglieder des Kuratoriums Ulrichskirche e. V. leisten jährliche Beiträge zur Unterstützung der Arbeit der Fördergesellschaft.

2. Eine Aufnahmegebühr bei vollzogener Mitgliedschaft wird nicht erhoben.
Mitglieder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres beitreten, zahlen den vollen Beitrag. Mitglieder, die nach dem 30. Juni beitreten, zahlen 50 Prozent der jeweiligen Beitragssumme unter Absatz 3.
Der Beitrag wird vier Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung fällig. Für alle ganzjährig schon bestehenden Mitgliedschaften wird der Beitrag am 15. März des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

3. Die Beitragssätze und deren Höhe werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Derzeit sind sie wie folgt gestaffelt:

1   Arbeiter, Beamte, Angestellte und Selbstständige60 €/ Jahr
2   Verheiratete, die unter 1 fallen zahlen zusammen80 €/ Jahr
3   Juristische Personen und Körperschaften60 €/ Jahr
4   Rentner, Studenten, Auszubildende und Arbeitssuchende20 €/ Jahr
5   Kinder, Schüler und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. LJbeitragsfrei
6   Empfänger von Leistungen nach ALG IIbeitragsfrei

Der Vorstand gewährt seinen Mitgliedern die nachfolgenden Varianten der Zahlungsweise:

a. jährliche Zahlung  –  Teilnahme am elektronischen Lastschriftverfahren

b. jährliche Zahlung  –  selbständige Überweisung des Beitrages

c. quartalsweise Zahlung  –  Teilnahme am elektronischen Lastschriftverfahren

d. quartalsweise Zahlung  –  selbständige Überweisung des Beitrages

e. monatliche Zahlung  –  ausschließlich bei Teilnahme am elektronischen
Lastschriftverfahren


4. Bei quartalsweiser Zahlung wird der Beitrag zum 15. des letzten Monats im Quartal fällig.

5. Bei monatlicher Zahlungsweise wird der Beitrag zum 15. des Monats fällig.

6. Die Mitgliedsanträge für Kinder, Schüler und Jugendliche bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres müssen durch die Erziehungsberechtigten unterzeichnet
und dem Vorstand vorgelegt werden.

7. Der Vorstand kann satzungsgemäß im begründeten Ausnahmefall nach
schriftlicher Beantragung eine Beitragsreduzierung im Einzelfall
beschließen. Hierfür sind dann notwendige Nachweise/ Belege vorzulegen.

8. Die Fördergesellschaft ist nicht berechtigt, den Mitgliedern Bescheinigungen für
Mitgliedsbeiträge zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen (gemäß EStG § 10 b, Abs. 1, Satz 2).
 
9. Die Beitragsordnung tritt nach Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 26. Februar 2011 in Kraft.

 
 
 
Link zu www.kirchensprengung.de Link zu www.unseres-herrgotts-kanzlei.de Link zu www.ottostadt.de
 
Zitat des Monats

"Gegen einen Dornröschenschlaf sollten wir alle sein. Die Reste der Ulrichskirche sind viel zu schade dafür."

(Peter Reffert am 5. April 2012 bei der Gedenkstunde des Kuratoriums Ulrichskirche e.V. zum 56. Jahrestag der Sprengung der Ulrichskirche)

 
 
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